In der Genehmigung vom 11.10.2010 heißt es hierzu:
„Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schwebstaub sowie zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag dürfen in der Nachbarschaft der Anlage folgende Staub-Immissionswerte nicht überschritten werden:
Schwebstaub (PM10):
Schwebstaub (PM2,5)
Staubniederschlag: 0,35 g/(m2 d) (Mittelungszeitraum: 1 Jahr)
… vorgegebenen Werte spätestens 18 Monate nach Erteilung der Genehmigung mittels Messung durch eine nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebene Messstelle nachzuweisen.
Bei der Auftragsvergabe ist darauf zu achten, dass eine Messstelle beauftragt wird, die noch nicht in derselben Sache bereits für den Anlagenbetreiber tätig gewesen ist.“
Auf Nachfrage teilt uns das Landratsamt mit Schreiben vom 25.05.2011 mit:
„Die Staubmessungen werden am Ort der zu erwartenden maximalen Gesamtbelastung – dies ist das Schützenhaus – gemessen. Mit den Messungen wird voraussichtlich im Juni begonnen. Feinstaub und Schwebstaub wird für die Dauer eines Jahres gemessen.“